Futtermäuse? Dass auch Reptilien Hunger haben, ist allseits bekannt. Ratten, Vielzitzen- und Farbmäuse sind unter Reptilienhaltern beliebte Futtertiere. Auch Hamster und Mongolische Rennmäuse erfreuen sich beim Reptilienhalter großer Beliebtheit.
Futtermäuse: Auch Schlangen brauchen Nahrung
Dem Kauf toter Tiere, etwa Frostmäusen, sollte der Bezug von Futtermäusen aus einer verantwortungsbewussten Haltung und Zucht vorgezogen werden – sowohl zum Wohle der Maus als auch der Schlange.
Die im Handel erhältlichen toten Tiere wurden oft unter qualvollen Bedingungen vermehrt, gehalten und getötet. Ein Großteil des Frostfutters wird in China produziert. Die Tiere erhalten keine mausgerechte Ernährung, sind oft inzuchtgeschädigt und verbringen ihr kurzes Leben in winzigen Boxen. So würden teilweise kranke, nicht fitte Tiere verfüttert – ein für das Reptil nicht unbedingt gesunder Schmaus.

Das Verfüttern lebender Mäuse ist verboten
Die rechtliche Seite: Das Verfüttern lebender Wirbeltiere ist in Deutschland gesetzlich verboten (siehe Bundestierschutzgesetz). Dies bestätigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 (Az.: M 23 K 16.928).
Futtertiere sind vor dem Verfüttern sachgemäß unter Betäubung zu töten (siehe § 4 Abs. 1 TierSchG). Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Die erforderliche Sachkunde kann im Rahmen einer Berufsausbildung (bspw. Zootierpfleger), Unterweisung durch erfahrene Personen, Teilnahme an einer Fortbildung oder der Erbringung eines Sachkundenachweises erlangt werden. Nach § 4 Abs. 1a TierSchG müssen nur Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben und töten, einen entsprechenden Sachkundenachweis der zuständigen Behörde erbringen.
Die Umstellung einer Schlange von Lebend- auf Totfutter ist möglich. Hilfestellung bei der fachgerechten Umstellung gibt die Auffangstation für Reptilien in München.
Die Haltung von Futtertieren
In der Haltung von Mäusen und anderen Kleinnagern zu Futterzwecken gibt es, anders als bei bei der gesetzlich geregelten Haltung von Versuchstieren (RL 2011/63/EU), keinen Grund für eine nicht-artgemäße Unterbringung. Hierfür gelten die Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TSchG).
Entscheidende Faktoren sind eine mausgerechte Haltung, eine Zucht nur nach Bedarf und auch die tierärztliche Behandlung im Krankheitsfall. Viele Reptilienärzte sind auch Mäuseexperten, da Patientenbesitzer sie auch mit erkrankten Futtertieren konsultieren.
Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V., nach deren Richtlinien die Veterinärämter tierschutzwidrige Haltungen einschätzen, veröffentlichte 2014 ihre Stellungnahme: Leitlinie zur Zucht, Haltung u. Überprüfung von Futtertierhaltungen. Ebenfalls empfiehlt sich die Lektüre der Stellungnahme: Empfehlungen zum Töten von Kleinsäugern zu Futterzwecken (Apr. 2011).
Außer dem § 2 TSchG gibt es für die Haltung von Futtertieren (sowie Heimtieren) keine verbindlichen Regelungen:
Tierschutzgesetz
§ 2
- Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Weiterführende Links
Bundestierschutzgesetz, gesamt (TierSchG)
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Grundsätzlich finden die Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) sowie das Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Anwendung:
- TVT Merkblatt Stellungnahme AK 8: Leitlinie zur Zucht und Haltung u. Überprüfung von Futtertierhaltungen
- TVT Merkblatt Stellungnahme: Empfehlungen zum Töten von Kleinsäugern zu Futterzwecken (Apr. 2011)
- TVT Merkblatt Kleinsäugerhaltung, (Nr. 46) Checkliste zur Überprüfung Zoofachhandel
- BMEL Gutachten Haltung von Säugetieren
Über die tiergerechte Futtertierhaltung und -zucht informiert
Fragen beantwortet auch die Auffangstation für Reptilien, München e.V.:
Futtertierhaltung, -zucht und -handel als Gewerbe
Werden Futtermäuse (und andere Tiere) gewerbsmäßig gezüchtet, gehalten oder gehandelt, benötigt der Halter bzw. Händler die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 11 (1) Nr. 8a bzw. 8b Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese Regelung ist für jede Haltung, bspw. auch die privater und vereinseigener Pflegestellen verpflichtend.
Gewerbsmäßig handelt ein Tierhalter, wenn er nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz (AVV) mehr als 300 Jungtiere (Mäuse, Hamster, Ratten, Rennmäuse bzw. mehr als 100 Meerschweinchen) pro Jahr hält, züchtet und/oder handelt:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Vom 9. Februar 2000
12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Kaninchen Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
- mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
- mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.
Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.